Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Pure Energien Handelsplattform GmbH und Pure Energien Solarbau GmbH sowie Pure
Energien Investments GmbH, Am Fluderbuckel 8, 85098 Großmehring, nachfolgend Pure
Energien GmbH genannt.
Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Pure
Energien GmbH und ihren Auftraggebern. Einbezogen in den Anwendungsbereich sind alle
das Vertragsverhältnis betreffende Geschäfte.
(1) Verträge kommen zustande entweder durch direkten Vertragsschluss unter
Anwesenden oder durch zeitlich aufeinander folgende Bestellung des
Auftraggebers und Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.
(2) Nimmt die Pure Energien GmbH eine Bestellung des Auftraggebers nicht
innerhalb von 14 Kalendertagen an (Zugang maßgebend), ist der Auftraggeber
an seine Bestellung nicht mehr gebunden.
(3) Die Vertragsunterlagen sind schriftlich auszufragen. Das Verkaufspersonal
(Handelsvertreter oder eigene Außendienstmitarbeiter) des Auftragnehmers
ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im
Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen.
(4) Im Vertrag/ der Bestellung/ der Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden
Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Termin
für Lieferung und Montage anzugeben.
(5) Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
(6) Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen.
(7) Die Einholung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/
Anzeigen sowie die Statik des Baukörpers sind kein Vertragsinhalt, sondern
unterfallen dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.
(1) Es gelten die in den Vertragsunterlagen vereinbarten Preise. Die gesetzliche
Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Pure Energien GmbH hält sich an einseitig angebotene Preise bis 10 Tage nach
Zugang des Angebots gebunden.
(3) Ändert sich nach dem Wunsch des Auftraggebers Stückzahlen, Maße oder die
Art der Ausführung, ist der ursprünglich vereinbarte Preis entsprechend der
Änderung herabzusetzen bzw. zu erhöhen.
(1) Die Lieferung und Montage hat nach den Angaben im Auftragsschein zu
erfolgen.
(2) Ist eine bestimmte Zeit für die Lieferung und Montage nicht ausdrücklich
vereinbart, erfolgen diese innerhalb eines üblichen Zeitraums von vier bis
zwölf Wochen nach Beginn der Lieferzeit bzw. der Anlieferung bei
Lieferverzögerungen.
(3) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der vereinbarten Zahlung
bzw. Anzahl gem. nachfolgendem § 6 (1) bzw. (2) und nicht bevor der Kunde
alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages
erfüllt hat. (z.B. bauliche oder behördliche Voraussetzungen, die nicht im
Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers liegen).
(4) Sollte der Auftragnehmer den vertraglichen Termin zur Lieferung und
Montage nicht einhalten, so hat der Auftraggeber eine angemessene
Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist darf 14 Kalendertage nicht unterschreiten.
Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.
(5) Kann die Lieferung und Montage gemäß den vertraglichen Vorgaben infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden Pure
Energien GmbH nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung der Pure Energien GmbH zum
Schadensersatz. Pure Energien GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber über
die Verzögerung unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und
zumutbar ist.
(1) Die Abnahmen des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt
nach Fertigstellung beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.
(2) Der Auftraggeber hat mit der Pure Energien GmbH innerhalb von einer Woche
ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung
der Schlussrechnung einen Vor-Ort-Termin zur Abnahme zu vereinbaren,
sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Es ist ein schriftliches
Abnahmeprotokoll anzufertigen, welches vom Auftraggeber und der Pure
Energien GmbH zu unterzeichnen ist.
Die Pure Energien GmbH stellt folgende Varianten der Bezahlung zur Verfügung:
(1) Zahlungskonditionen wie im Angebot ausgewiesen; optional: Alternative 2
(2) 80 % des vereinbarten Kaufpreises sind sofort fällig nach Rechnungserhalt.
(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren nach den
gesetzlichen Vorschriften. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand
allerdings trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche
nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
(2) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit die Pure Energien
GmbH aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes schriftlich
vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
(3) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber bei der Pure Energien
GmbH geltend zu machen.
(4) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur
Mängelbeseitigung eingebauten/ ersetzten Teile bis zum Ablauf der
Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund
des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Pure
Energien GmbH.
(5) § 7 Sachmangel gilt nicht für Ansprüche oder Schadensersatz; für diese
Ansprüche gilt § 8 Haftung.
(1) Pure Energien GmbH haftet – vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze des
Pflichtverletzung von Pure Energien GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter
oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Pure Energien GmbH haftet auch bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche
Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf
die der Kunde vertrauen darf), allerdings bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe
nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren
vertragstypischen Schäden.
(2) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht
Körpers oder der Gesundheit und
Beschaffungsrisiko übernommen hat, eine Eigenschaft zugesichert
oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
(4) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird
ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für
Personenschäden bleibt unberührt.
(5) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei
Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach
Abnahme Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht,
gilt folgendes: Die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen (1) bis
(4) gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht
aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder
leitende Angestellte der Pure Energien GmbH, ferner nicht für einen grob
fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den
betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.
(6) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige der Pure Energien GmbH für von
diesen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von diesen –
mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitende Angestellten – durch
grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für die Pure
Energien GmbH geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.
(1) Die Lieferung und Montage stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen
Selbstbelieferung ohne Verschulden der Pure Energien GmbH. Für den Fall,
dass der Hersteller des Vertragsgegenstandes diesen ohne Verschulden der
Pure Energien GmbH nicht so rechtzeitig liefert, dass diese die zwischen ihr
und dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung und Montage nicht einhalten
kann, können sowohl der Auftraggeber wie auch die Pure Energien GmbH
unter wechselseitigem Ausschluss aller Ansprüche vom Vertrag
zurücktreten, sofern die Lieferzeit absehbar um mehr als zwei Wochen
Überschriften wird. Hiervon unabhängig können Auftraggeber und die Pure
Energien GmbH unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Lieferzeit
abweichend vereinbaren.
(2) Die Pure Energien GmbH teilt dem Kunden unverzüglich mit, wenn eine
Selbstbelieferung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet.
(3) Eventuell erbrachte Zahlungen des Auftraggebers werden nach der
Erklärung des Rücktritts unverzüglich erstattet.
(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 640 BGB oder tritt der
Auftraggeber mit Einverständnis der Pure Energien GmbH aus nicht von
diesen zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, bevor die Pure
Energien GmbH mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist die
Pure Energien GmbH berechtigt, eine pauschale Vergütung i. H. v. 20% des
Nettovertragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber ist es gestattet
nachzuweisen, dass für die vertragsgemäßen Leistungen und
Aufwendungen Pure Energien GmbH eine wesentlich niedrigere Vergütung
als die vorstehende 20%ige Pauschale gerechtfertigt ist.
(2) Pure Energien GmbH ist abweichend von vorstehendem Absatz (1)
berechtigt, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch
nach § 649 BGB zu verlangen.
(1) Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur Zahlung des in § 6 Abs. 1
benannten Kaufpreises im Eigentum der Pure Energien GmbH. Der Kunde
ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes
pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat Pure Energien GmbH unverzüglich
von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/
oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten.
(2) Gleiches gilt für montierte Vertragsgegenstände.
(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Pure Energien GmbH
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder hat der Kunde keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Geschäftssitz der Pure
Energien GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
(3) Alle Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.