Nutzungsbedingungen / AGB´s

Hinweise zu unsere Nutzungsbedigungen und AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Pure Energien Handelsplattform GmbH und Pure Energien Solarbau GmbH sowie Pure

Energien Investments GmbH, Am Fluderbuckel 8, 85098 Großmehring, nachfolgend Pure

Energien GmbH genannt.

  • 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden Vertragsbedingungen gelten für das Vertragsverhältnis zwischen der Pure

Energien GmbH und ihren Auftraggebern. Einbezogen in den Anwendungsbereich sind alle

das Vertragsverhältnis betreffende Geschäfte.

  • 2 Auftragserteilung

(1) Verträge kommen zustande entweder durch direkten Vertragsschluss unter

Anwesenden oder durch zeitlich aufeinander folgende Bestellung des

Auftraggebers und Auftragsbestätigung des Auftragnehmers.

(2) Nimmt die Pure Energien GmbH eine Bestellung des Auftraggebers nicht

innerhalb von 14 Kalendertagen an (Zugang maßgebend), ist der Auftraggeber

an seine Bestellung nicht mehr gebunden.

(3) Die Vertragsunterlagen sind schriftlich auszufragen. Das Verkaufspersonal

(Handelsvertreter oder eigene Außendienstmitarbeiter) des Auftragnehmers

ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im

Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen.

(4) Im Vertrag/ der Bestellung/ der Auftragsbestätigung sind die zu erbringenden

Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche oder verbindliche Termin

für Lieferung und Montage anzugeben.

(5) Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.

(6) Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen.

(7) Die Einholung etwaig erforderlicher öffentlich-rechtlicher Genehmigungen/

Anzeigen sowie die Statik des Baukörpers sind kein Vertragsinhalt, sondern

unterfallen dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

  • 3 Preise

(1) Es gelten die in den Vertragsunterlagen vereinbarten Preise. Die gesetzliche

Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

(2) Pure Energien GmbH hält sich an einseitig angebotene Preise bis 10 Tage nach

Zugang des Angebots gebunden.

(3) Ändert sich nach dem Wunsch des Auftraggebers Stückzahlen, Maße oder die

Art der Ausführung, ist der ursprünglich vereinbarte Preis entsprechend der

Änderung herabzusetzen bzw. zu erhöhen.

  • 4 Lieferung

(1) Die Lieferung und Montage hat nach den Angaben im Auftragsschein zu

erfolgen.

(2) Ist eine bestimmte Zeit für die Lieferung und Montage nicht ausdrücklich

vereinbart, erfolgen diese innerhalb eines üblichen Zeitraums von vier bis

zwölf Wochen nach Beginn der Lieferzeit bzw. der Anlieferung bei

Lieferverzögerungen.

(3) Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs der vereinbarten Zahlung

bzw. Anzahl gem. nachfolgendem § 6 (1) bzw. (2) und nicht bevor der Kunde

alle ihm obliegenden Voraussetzungen für die Durchführung des Vertrages

erfüllt hat. (z.B. bauliche oder behördliche Voraussetzungen, die nicht im

Zuständigkeitsbereich des Auftragnehmers liegen).

(4) Sollte der Auftragnehmer den vertraglichen Termin zur Lieferung und

Montage nicht einhalten, so hat der Auftraggeber eine angemessene

Nachfrist zu setzen. Die Nachfrist darf 14 Kalendertage nicht unterschreiten.

Die Nachfristsetzung hat schriftlich zu erfolgen.

(5) Kann die Lieferung und Montage gemäß den vertraglichen Vorgaben infolge

höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden Pure

Energien GmbH nicht eingehalten werden, besteht aufgrund hierdurch

bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung der Pure Energien GmbH zum

Schadensersatz. Pure Energien GmbH ist verpflichtet, den Auftraggeber über

die Verzögerung unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und

zumutbar ist.

  • 5 Abnahme nach Fertigstellung

(1) Die Abnahmen des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt

nach Fertigstellung beim Auftraggeber, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Der Auftraggeber hat mit der Pure Energien GmbH innerhalb von einer Woche

ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung

der Schlussrechnung einen Vor-Ort-Termin zur Abnahme zu vereinbaren,

sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Es ist ein schriftliches

Abnahmeprotokoll anzufertigen, welches vom Auftraggeber und der Pure

Energien GmbH zu unterzeichnen ist.

  • 6 Zahlung

Die Pure Energien GmbH stellt folgende Varianten der Bezahlung zur Verfügung:

(1) Zahlungskonditionen wie im Angebot ausgewiesen; optional: Alternative 2

(2) 80 % des vereinbarten Kaufpreises sind sofort fällig nach Rechnungserhalt.

  • 7 Sachmangel

(1) Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängel verjähren nach den

gesetzlichen Vorschriften. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand

allerdings trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche

nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.

(2) Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit die Pure Energien

GmbH aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes schriftlich

vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.

(3) Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber bei der Pure Energien

GmbH geltend zu machen.

(4) Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für die zur

Mängelbeseitigung eingebauten/ ersetzten Teile bis zum Ablauf der

Verjährungsfrist des Auftragsgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund

des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Pure

Energien GmbH.

(5) § 7 Sachmangel gilt nicht für Ansprüche oder Schadensersatz; für diese

Ansprüche gilt § 8 Haftung.

  • 8 Haftung

(1) Pure Energien GmbH haftet – vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze des

  • 8 – nur wenn der Schaden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung von Pure Energien GmbH, ihrer gesetzlichen Vertreter

oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Pure Energien GmbH haftet auch bei

schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche

Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf

die der Kunde vertrauen darf), allerdings bei leichter Fahrlässigkeit der Höhe

nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren

vertragstypischen Schäden.

(2) Die vorgenannten Haftungsausschlüsse und -einschränkungen gelten nicht

  1. a) für Schäden aus der schuldhaften Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit und

  1. b) wenn und soweit die Pure Energien GmbH eine Garantie oder ein

Beschaffungsrisiko übernommen hat, eine Eigenschaft zugesichert

oder einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

(3) Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

(4) Die Ersatzpflicht für Sachschäden nach dem Haftpflichtgesetz wird

ausgeschlossen. Die Haftung nach dem Haftpflichtgesetz für

Personenschäden bleibt unberührt.

(5) Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein

öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei

Auftragserteilung in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen

beruflichen Tätigkeit handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach

Abnahme Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln geltend gemacht,

gilt folgendes: Die Haftungsbegrenzung nach vorstehenden Absätzen (1) bis

(4) gilt auch für einen Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht

aber bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter oder

leitende Angestellte der Pure Energien GmbH, ferner nicht für einen grob

fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine vom Auftraggeber für den

betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung abgedeckt ist.

(6) Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,

Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörige der Pure Energien GmbH für von

diesen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden. Für von diesen –

mit Ausnahme der gesetzlichen Vertreter und leitende Angestellten – durch

grobe Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich für die Pure

Energien GmbH geregelte Haftungsbeschränkung entsprechend.

  • 9 Rücktritt

(1) Die Lieferung und Montage stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen

Selbstbelieferung ohne Verschulden der Pure Energien GmbH. Für den Fall,

dass der Hersteller des Vertragsgegenstandes diesen ohne Verschulden der

Pure Energien GmbH nicht so rechtzeitig liefert, dass diese die zwischen ihr

und dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung und Montage nicht einhalten

kann, können sowohl der Auftraggeber wie auch die Pure Energien GmbH

unter wechselseitigem Ausschluss aller Ansprüche vom Vertrag

zurücktreten, sofern die Lieferzeit absehbar um mehr als zwei Wochen

Überschriften wird. Hiervon unabhängig können Auftraggeber und die Pure

Energien GmbH unter Aufrechterhaltung des Vertrages die Lieferzeit

abweichend vereinbaren.

(2) Die Pure Energien GmbH teilt dem Kunden unverzüglich mit, wenn eine

Selbstbelieferung nicht oder nicht rechtzeitig stattfindet.

(3) Eventuell erbrachte Zahlungen des Auftraggebers werden nach der

Erklärung des Rücktritts unverzüglich erstattet.

  • 10 Kündigung/ pauschaler Vergütungsanspruch

(1) Kündigt der Auftraggeber den Vertrag nach § 640 BGB oder tritt der

Auftraggeber mit Einverständnis der Pure Energien GmbH aus nicht von

diesen zu vertretenden Gründen vom Vertrag zurück, bevor die Pure

Energien GmbH mit der Lieferung und Montage begonnen hat, so ist die

Pure Energien GmbH berechtigt, eine pauschale Vergütung i. H. v. 20% des

Nettovertragswertes zu verlangen. Dem Auftraggeber ist es gestattet

nachzuweisen, dass für die vertragsgemäßen Leistungen und

Aufwendungen Pure Energien GmbH eine wesentlich niedrigere Vergütung

als die vorstehende 20%ige Pauschale gerechtfertigt ist.

(2) Pure Energien GmbH ist abweichend von vorstehendem Absatz (1)

berechtigt, anstelle der Pauschale den tatsächlichen Vergütungsanspruch

nach § 649 BGB zu verlangen.

  • 11 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte Vertragsgegenstände bleiben bis zur Zahlung des in § 6 Abs. 1

benannten Kaufpreises im Eigentum der Pure Energien GmbH. Der Kunde

ist verpflichtet, die Ware während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes

pfleglich zu behandeln. Der Kunde hat Pure Energien GmbH unverzüglich

von allen Zugriffen Dritter auf die Ware sowie von Beschädigungen und/

oder der Vernichtung der Ware zu unterrichten.

(2) Gleiches gilt für montierte Vertragsgegenstände.

  • 12 Sonstiges

(1) Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Pure Energien GmbH

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder

öffentlich-rechtlichen Sondervermögen oder hat der Kunde keinen

allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist der Geschäftssitz der Pure

Energien GmbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem

Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.

(3) Alle Geschäftsbeziehungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik

Deutschland unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts.